Satzung der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK)
§ 1. Die Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK) mit Sitz in Karlsruhe ist ein Zusammenschluss rechtspolitischer Journalist:innen, die ständig und überwiegend über die Rechtsprechung der obersten deutschen und europäischen Gerichtshöfe einschließlich der Arbeit der Bundesanwaltschaft sowie über Fragen der Rechts- und Justizpolitik berichten.
Die JPK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist zum einen die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Rechts, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Rechtsgespräche zwischen zwischen der Richterschaft aus dem BVerfG, dem BGH, Bundesanwält:innen, Rechtsgelehrten und Politiker:innen auf der einen Seite sowie den Medien auf der anderen Seite. Das Ziel ist die Fortbildung der Beteiligten und die Beschäftigung mit der Entwicklung des Rechts. Zweck des Vereins ist zum anderen die Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere der Demokratie, des Rechtsstaats und der Grund- und Menschenrechte.
§ 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an „Reporter ohne Grenzen“, es sei denn die Mitgliederversammlung entscheidet sich bei der Auflösung für eine andere Institution.
§ 6. Aufgabe der JPK sind die Pflege der Kontakte der Medien mit dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof, der Bundesanwaltschaft, den übrigen Organen der Rechtspflege und der Rechtspolitik sowie die Wahrnehmung der Interessen der in §§ 1 und 7 genannten Personen. Die JPK setzt sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung, vor allem Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde ein. Insbesondere trägt sie zu einem freiheitlichen, kritischen und unabhängigen Diskurs in der demokratischen Öffentlichkeit bei.
§ 7. Vollmitglieder müssen ihre Tätigkeit im Sinne von § 1 hauptberuflich in Redaktionen oder freiberuflich für Medien mit einem journalistisch-redaktionellen Angebot und einer unabhängigen Redaktion ausüben, insbesondere für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- oder Monatszeitschriften, Nachrichtenagenturen, Hörfunk- und Fernsehsender, Onlinemedien oder vergleichbare Medien. Dagegen ermöglicht die Tätigkeit für Amtsblätter, Verbandsorgane ohne redaktionelle Unabhängigkeit, PR- und Firmenpublikationen sowie Gerichte, Behörden und Parteien keine Mitgliedschaft in der JPK. Eine Aufnahme von Journalist:innen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung, insbesondere Demokratie, Rechtsstaat und Menschenwürde bekämpfen, ist ausgeschlossen.
§ 8. Vollmitglieder der JPK müssen regelmäßig bei Verhandlungen, Urteilsverkündungen und Veranstaltungen der JPK in Karlsruhe vor Ort oder durch eine Online-Teilnahme präsent sein. Die regelmäßige Präsenz in Karlsruhe ist auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
§ 9. Journalist:innen, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllen, können als Gastmitglieder aufgenommen werden, wenn durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird, dass ihre Mitgliedschaft die Interessen der JPK in besonderer Weise fördert (siehe auch die §§ 16 und 24).
§ 10. Der Vorstand lädt zu allen Veranstaltungen des Vereins ein. Auswärtige Mitglieder tragen bei kurzfristigen Einladungen aus aktuellem Anlass das Termin-Risiko.
§ 11. Die Mitglieder der JPK verpflichten sich, eine bei JPK-Veranstaltungen oder sonst mit der JPK vereinbarte oder ständig praktizierte Vertraulichkeit einzuhalten.
§ 12. Mit Zustimmung des Vorstandes können hauptberufliche Journalist:innen an den Veranstaltungen der JPK als Gäste teilnehmen. Auch sie sind zur Einhaltung vereinbarter Vertraulichkeit verpflichtet. Der Bruch der vereinbarten Vertraulichkeit durch Gäste zieht den Ausschluss von weiteren Veranstaltungen der JPK durch Vorstandsbeschluss nach sich.
§ 13. Organe der JPK sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 14. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet möglichst im Frühjahr statt.
Auf der Tagesordnung müssen stehen: Die Erstattung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts durch den Vorstand und gegebenenfalls die Neuwahl des Vorstands.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand muss in Textform und zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn er von der Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder als dringlich bezeichnet wird
§ 15. In der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder stimmberechtigt. Im Verhinderungsfall können sie ihre Stimme an ein anderes Vollmitglied durch Vollmacht in Textform delegieren. Ein Vollmitglied kann nur zwei weitere Vollmitglieder vertreten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens drei Vollmitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
§ 16. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie dürfen jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
§ 17. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vollmitglieder in Textform muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einberufen. Falls in dieser Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Aufnahmen oder Ausschlüsse abgestimmt werden soll, muss die Einladung unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher vom Vorstand versandt werden.
§ 18. Eine Mitgliederversammlung wird im Regelfall in Karlsruhe als Präsenzveranstaltung abgehalten. Mitglieder können sich auch via Internet zuschalten. In Ausnahmefällen können auf Beschluss des Vorstands Versammlungen auch vollständig im virtuellen Raum abgehalten werden. In beiden Fällen muss gewährleistet sein, dass alle die Versammlung verfolgen und das Wort erheben können. Sind Wahlen oder Abstimmungen abzuhalten, so müssen die Voraussetzungen für eine geheime Wahl oder Abstimmung geschaffen werden. Beim Online-Zugang zu einer Versammlung muss gesichert sein, dass nur berechtigte Personen teilnehmen. Zugeschaltete Vollmitglieder können ihre Stimme auch über eine anwesende Ombudsperson abgeben. Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung ausschließlich analog stattfindet und eine Online-Teilnahme nicht möglich ist. Über Mitgliederversammlungen werden Protokolle aufgenommen, die von der/dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 19. Den Vorsitz der JPK führt ein Vorstand aus fünf Mitgliedern. Er besteht aus der/m 1. Vorsitzenden, der/m 2. Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand.
§ 20. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Vollmitgliedern in geheimer Abstimmung jeweils für zwei Jahre gewählt. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, dann ist von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen eine Nachfolger:in für den Rest der Amtszeit zu wählen.
Bei der Vorstandswahl gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keine der Kandidat:innen diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat:innen mit der höchsten Stimmenzahl. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r 1. Vorsitzenden.
§ 21. Die Geschäfte des Vereins führt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 22. Jedes Vollmitglied der JPK muss von mindestens einem Publikationsorgan schriftlich bestätigt sein oder seine regelmäßige Präsenz i.S. von § 8 auf andere Weise nachweisen.
§ 23. Anträge auf Vollmitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, zusammen mit dem Bestätigungsschreiben nach § 22 und der Benennung von zwei JPK-Vollmitgliedern, die das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7 und 8 bestätigen. Der Vorstand leitet unverzüglich die Antragsunterlagen an die Vollmitglieder weiter und setzt eine Frist von 20 Kalendertagen, in der Einwände erhoben werden können. Gibt es Einwände, entscheidet eine Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Sonst beschließt der Vorstand die Aufnahme, wenn er die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 für erfüllt hält.
Will der Vorstand Aufnahmeanträge ablehnen, so hat er den jeweiligen Bewerber:innen zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und den Bewerber:innen mitzuteilen. Die betroffenen Bewerber:innen können dagegen innerhalb von 30 Kalendertagen Einspruch erheben. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten in geheimer Abstimmung. Stimmt die Mehrheit der Vollmitglieder für eine Aufnahme, so sind die jeweiligen Bewerber:innen aufgenommen. Das Quorum richtet sich nach der Zahl der Vollmitglieder am Tag der Wahl.
§ 24. Ein Antrag auf Aufnahme als Gastmitglied, der ebenfalls ein Bestätigungsschreiben nach § 22 enthalten und zwei befürwortende JPK-Vollmitglieder benennen muss, wird gleichermaßen zunächst den Vollmitgliedern mitgeteilt. Für die Fristen sowie das Verfahren bei Aufnahme und Ablehnung gilt § 23 entsprechend. Werden keine Einwände erhoben und ist der Vorstand der Überzeugung, dass eine Gastmitgliedschaft der Bewerber:in die Interessen der JPK in besonderer Weise fördert, beschließt er die Aufnahme.
§ 25. Der Austritt eines Mitglieds aus der JPK ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand der JPK schriftlich mitzuteilen.
§ 26. Die Voll- und Gast-Mitglieder der JPK verpflichten sich, dem Vorstand jede Änderung ihres beruflichen Arbeitsbereiches unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der JPK wegfallen, erlischt die Mitgliedschaft mit einer vom Vorstand festzusetzenden Frist. Der Vorstand ist berechtigt, einen Nachweis zu verlangen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft noch vorliegen.
Ist abzusehen/anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nur für eine gewisse Zeit entfallen, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Mitglieds beschließen, dass die Mitgliedschaft für diese Zeit ruht. Wenn die Voraussetzungen wieder bestehen, beschließt der Vorstand das Ende des Ruhenlassens und informiert darüber die Mitglieder.
Tritt ein Vollmitglied, welches mindestens seit zehn Jahren Mitglied ist, in den Ruhe- oder Vorruhestand oder befindet es sich in einem solchen und übt es aber weiter eine journalistische Tätigkeit im Sinne von § 1 aus, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Die hauptberufliche Tätigkeit als Voraussetzung entfällt damit. Gleiches gilt sinngemäß für die freien Journalist:innen.Langjährige Vollmitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, können nach Eintritt in den Ruhestand, wenn sie nicht weiter eine journalistische Tätigkeit im Sinne von § 1 ausüben, auf Beschluss des Vorstandes als Ständiges Gastmitglied weiterhin dem Verein verbunden bleiben. Sie haben damit das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen (siehe § 12)
§ 27. Gegen ein Mitglied kann der Vorstand aus eigener Initiative oder nach Aufforderung durch mindestens drei Vollmitglieder ein Ausschlussverfahren einleiten, wenn das Mitglied die Aufgabe der JPK gemäß § 6 gefährdet oder die Belange der JPK schädigt. Ein Ausschluss kommt insbesondere in Betracht, wenn das Mitglied
- die vereinbarte Vertraulichkeit verletzt oder
- sich grob unkollegial verhält, zB andere Mitglieder sexuell belästigt, körperlich verletzt, bedroht oder wiederholt beleidigt oder
- die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft.
Der Vorstand legt den Fall der Mitgliederversammlung vor. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied der Ausschlussantrag unter Benennung des Ausschlussgrundes oder der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Stimmt die Mehrheit der Vollmitglieder für den Ausschluss, endet die Mitgliedschaft.
Auf Antrag eines Drittels der Vollmitglieder können Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden.
Bei Pflichtverletzungen, die keinen Ausschluss bzw. keine Abwahl rechtfertigen, kann die Mitgliederversammlung auch jeweils mildere Sanktionen beschließen, insbesondere Rügen, Auflagen und die zeitweise Suspendierung der Mitgliedschaft.
§ 28. Die Geschäftskosten der JPK werden durch eine Aufnahmegebühr sowie durch einen Jahresbeitrag der Vollmitglieder gedeckt, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses eines Vollmitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages oder auf das Vermögen der JPK. Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten ruhen das Stimmrecht und alle anderen aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge und legt den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung hierüber Rechnung ab.
§ 29. Gastmitglieder zahlen keinen Beitrag, sondern werden an den Unkosten der JPK beteiligt. Dieser Unkostenbeitrag wird pauschaliert. Analog zur Aufnahmegebühr und zum Jahresbeitrag für Vollmitglieder (§ 28) beträgt er zwei Drittel der von der Hauptversammlung beschlossenen Sätze.
§ 30. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Vollmitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Register-Gericht vorschreibt.
§ 31. Die Auflösung der JPK erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Vollmitglieder.
§ 32. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 18. November 1999 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und zuletzt am 14. September 2020 und am 15. Juni 2026 in Mitgliederversammlungen geändert.
[Hinweis: Die Satzung ist gültig ab Eintragung ins Vereinsregister.]
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