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Satzung der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK)

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Satzung der Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK)

  1. Die Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V. (JPK) mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Rechts, der Rechtsprechung und der Gesetzgebung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Rechtsgespräche zwischen Bundesverfassungsrichtern, Bundesrichtern, Bundesanwälten, Rechtsgelehrten und Politikern auf der einen Seite sowie rechtspolitischen Journalisten auf der anderen Seite. Ziel: Fortbildung der Teilnehmer und Beschäftigung mit der Entwicklung des Rechts.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialfond des Karlsruher Presseclubs.
     
  6. Aufgabe der JPK sind die Pflege der Kontakte von Presse, Rundfunk und Fernsehen mit dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Generalbundesanwalt und den übrigen Organen der Rechtspflege und der Rechtspolitik sowie die Wahrnehmung der Interessen der in Ziff. 7 genannten Personen.
     
  7. Die JPK ist ein Zusammenschluss rechtspolitischer Journalistinnen und Journalisten, die ständig und weit überwiegend über die Rechtsprechung der obersten deutschen und europäischen Gerichtshöfe einschließlich der Arbeit der Bundesanwaltschaft sowie über Fragen der Rechts- und Justizpolitik berichten. Die Tätigkeit muss hauptberuflich als Redakteurin oder Redakteur oder als freie Journalistin oder freier Journalist ausgeübt werden, und zwar für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- oder Monatszeitschriften, Nachrichtenagenturen, Hörfunk- und Fernsehsender, Onlinemedien oder vergleichbare Medien. Amtsblätter, Anzeigenblätter, Verbandsorgane ohne redaktionelle Unabhängigkeit, PR- und Firmenpublikationen sowie Gerichte und Behörden können in die JPK keine Mitglieder entsenden. 
  8. Sitz der JPK ist Karlsruhe. Vollmitglieder der JPK müssen entweder ein Korrespondentenbüro in Karlsruhe unterhalten oder regelmäßig bei Verhandlungen, Urteilsverkündungen und Veranstaltungen der JPK in Karlsruhe präsent sein. Die regelmäßige Präsenz in Karlsruhe ist auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung nachzuweisen. 
  9. Journalisten, die nicht alle Voraussetzungen der Ziff. 7 und 8 erfüllen, können als Gastmitglieder aufgenommen werden, wenn durch Vorstandsbeschluss festgestellt wird, dass ihre Mitgliedschaft die Interessen der JPK in besonderer Weise fördert (siehe auch die Ziff. 16 und 24). 
  10. Der 1. Vorsitzende lädt zu allen Veranstaltungen des Vereins ein. Auswärtige Mitglieder tragen bei kurzfristigen Einladungen aus aktuellem Anlass das Termin-Risiko.
     
  11. Die Mitglieder der JPK verpflichten sich, eine bei JPK - Veranstaltungen vereinbarte Vertraulichkeit einzuhalten.
     
  12. Mit Zustimmung des Vorsitzenden können hauptberufliche Journalisten an den Veranstaltungen der JPK als Gäste teilnehmen. Auch sie sind zur Einhaltung vereinbarter Vertraulichkeit verpflichtet. Der Bruch der vereinbarten Vertraulichkeit durch Gäste zieht den Ausschluss von weiteren Veranstaltungen der JPK durch Vorstandsbeschluss nach sich.
     
  13. Organe der JPK sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
     
  14. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet möglichst im Frühjahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie muss schriftlich und zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

    Auf der Tagesordnung müssen stehen: Die Erstattung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts durch den Vorsitzenden, die Neuwahlen des Vorstands. Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand oder dem Vorsitzenden eingereicht sein. Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn er von der Mehrheit der Anwesenden als dringlich bezeichnet wird.
     
  15. In der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder stimmberechtigt. Im Verhinderungsfall können sie ihre Stimme an ein anderes Mitglied durch schriftliche Vollmacht delegieren. Ein Mitglied kann nur zwei weitere Mitglieder vertreten.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.
     
  16. Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie dürfen jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
     
  17. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung abhalten. Bei Satzungsänderungen, Aufnahmen oder Ausschlüssen müssen die hierüber entscheidenden Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher vom Vorsitzenden einberufen werden.
  18. Mitgliederversammlungen werden im Regelfall in Karlsruhe als Präsenzveranstaltung abgehalten. Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder via Internet zugeschaltet werden. In Ausnahmefällen können auf Beschluss des Vorstands Versammlungen auch vollständig im virtuellen Raum abgehalten werden. In beiden Fällen muss gewährleistet sein, dass alle die Versammlung verfolgen und das Wort erheben können. Sind Wahlen oder Abstimmungen abzuhalten, so müssen die Voraussetzungen für eine geheime Wahl oder Abstimmung geschaffen werden. Beim Online-Zugang zu einer Versammlung muss gesichert sein, dass nur berechtigte Personen teilnehmen. Zugeschaltete Mitglieder können ihre Stimme auch über einen anwesenden Vertreter abgeben. Über Mitgliederversammlungen werden Protokolle aufgenommen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.  
  19. Den Vorsitz der JPK führt ein Vorstand aus fünf Mitgliedern. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand.
     
  20. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der JPK getrennt und auf Antrag in geheimer Abstimmung jeweils für zwei Jahre gewählt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, dann ist von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

    Bei der Vorstandswahl gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  21. Die Geschäfte des Vereins führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
     
  22. Jedes Mitglied der JPK muss von mindestens einem Publikationsorgan schriftlich bestätigt sein oder seine regelmäßige Präsenz i.S. von Ziff. 8 auf andere Weise nachweisen.   
  23. Anträge auf Vollmitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, zusammen mit dem Bestätigungsschreiben nach Ziff. 22 und der Benennung von zwei JPK-Vollmitgliedern, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff.  7 und 8 bestätigen. Der Vorstand leitet unverzüglich die Antragsunterlagen an die Vollmitglieder weiter und setzt eine Frist von 20 Kalendertagen, in der Einwände erhoben werden können. Gibt es Einwände, entscheidet eine Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Sonst beschließt der Vorstand die Aufnahme, wenn er die Voraussetzungen der Ziff. 7 und 8 für erfüllt hält.
    Will der Vorstand den Aufnahmeantrag ablehnen, so hat er dem Bewerber zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und dem Bewerber mitzuteilen. Der Bewerber kann dagegen innerhalb von 30 Kalendertagen Einspruch erheben. Darüber entscheidet die Vollversammlung der JPK innerhalb von drei Monaten in geheimer Abstimmung. Stimmt die Mehrheit der Vollmitglieder für eine Aufnahme, so ist der Bewerber aufgenommen. Das Quorum richtet sich nach der Zahl der ordentlichen Vollmitglieder am Tag der Wahl.
  24. Ein Antrag auf Aufnahme als Gastmitglied, der ebenfalls ein Bestätigungsschreiben nach Ziff.  22 enthalten und zwei JPK-Vollmitglieder als Befürworter benennen muss, wird ebenfalls zunächst den Mitgliedern mitgeteilt. Für die Fristen sowie das Verfahren bei Aufnahme und Ablehnung gilt Ziff. 23 entsprechend. Werden keine Einwände erhoben und ist der Vorstand der Überzeugung, dass eine Gastmitgliedschaft des Bewerbers die Interessen der JPK in besonderer Weise fördert, beschließt er die Aufnahme.
  25. Der Austritt eines Mitglieds aus der JPK ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorsitzenden der JPK schriftlich mitzuteilen.
     
  26. Die Mitglieder der JPK verpflichten sich, dem Vorstand jede Änderung ihres beruflichen Arbeitsbereiches unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der JPK wegfallen, erlischt die Mitgliedschaft mit einer vom Vorstand festzusetzenden Frist. Der Vorstand ist berechtigt, einen Nachweis zu verlangen, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft noch vorliegen.

    Tritt ein Mitglied, welches mindestens seit zehn Jahren Mitglied ist oder war, in den Ruhe- oder Vorruhestand oder befindet es sich in einem solchen und übt es aber weiter eine journalistische Tätigkeit in diesem Sinne aus, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Die hauptberufliche Tätigkeit als Voraussetzung entfällt damit. Gleiches gilt sinngemäß für die freien Journalisten.

    Langjährige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, können nach Eintritt in den Ruhestand, wenn sie nicht weiter eine journalistische Tätigkeit in diesem Sinne ausüben, auf Beschluss des Vorstandes als Ständiger Gast weiterhin dem Verein verbunden bleiben. Sie haben damit das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen (siehe Ziff. 12).
  27. Gegen ein Mitglied, das die Aufgabe der JPK gefährdet, insbesondere die vereinbarte Vertraulichkeit und die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung verletzt, kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten. Er legt den Fall der Mitgliederversammlung vor. Dem Betroffenen ist der Ausschlussantrag mit Begründung vorher schriftlich mitzuteilen, und es ist ihm in angemessener Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Erforderlich für den Ausschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder. Irgendwelche Schadenersatzansprüche an die JPK im Falle eines Ausschlusses bestehen nicht.
     
  28. Die Geschäftskosten der JPK werden durch eine Aufnahmegebühr sowie durch einen Jahresbeitrag der Mitglieder gedeckt, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages oder auf das Vermögen der JPK. Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten ruhen das Stimmrecht und alle anderen aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge und legt den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung hierüber Rechnung ab.
     
  29. Gastmitglieder zahlen keinen Beitrag, sondern werden an den Unkosten der JPK beteiligt. Dieser Unkostenbeitrag wird pauschaliert. Analog zur Aufnahmegebühr und zum Jahresbeitrag für Vollmitglieder (Ziff. 28) beträgt er zwei Drittel der von der Hauptversammlung beschlossenen Sätze.
     
  30. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Register-Gericht vorschreibt.
     
  31. Die Auflösung der JPK erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder.
     
  32. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 18. November 1999 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und am 14. September 2020 in einer Mitgliederversammlung geändert.

 

Gigi Deppe                                              Wolfgang Janisch

1. Vorsitzende                                          2. Vorsitzender

 

 

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